Für alle bloßen Meinungen von Kostenträgern gilt gleichermaßen:
Ja, wir haben Meinungsfreiheit in unserem Land - aber mehr ist dazu auch nicht zu sagen, wenn es um Ihre Erstattungsansprüche geht.
Unsere Rechnung muss nicht so gestaltet sein, dass sie in allen Punkten den Meinungen und Auslegungen Ihres Kostenträgers entspricht und diesen rundum glücklich macht.
Es reicht vollkommen, dass die vorliegende Abrechnungsweise „zumindest vertretbar erscheint“ und niemand etwas Gegenteiliges belegt hat. So wurde es in Deutschland höchstrichterlich entschieden.
Dann gilt die Rechnung bis auf weiteres als korrekt.
Eine korrekte Rechnung wiederum muss Ihr Kostenträger Ihnen im Rahmen der vertraglichen bzw. beihilferechtlichen Vorgaben ungekürzt erstatten.
Unbelegte Behauptungen und individuelle Meinungen Ihres Kostenträgers berechtigen ihn nicht nicht zu Kürzungen.
Kürzen darf er nur, wenn dies entweder durch den Versicherungstarif oder die Beihilfebestimmungen so vorgesehen ist oder er nachweist, dass eine Abrechnungsweise definitiv nicht korrekt ist.
Wichtig: Auch eine strittige Abrechnungsweise hat Ihr Kostenträger als „korrekt“ zu akzeptieren und ungekürzt zu erstatten, denn „strittig“ ist etwas völlig anderes als „falsch“.